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Neues Gesetz zur Maklerprovision

Neues Gesetz zur Maklerprovision

22.10.2020 / News

Am 23. Dezember 2020 tritt ein neues Gesetz in Kraft, welches die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf einer Immobilie regeln soll.

Hierbei soll die Entlastung der Käuferseite durch eine hälftige Provisionsteilung im Fokus stehen. 

Dieses Gesetzt betrifft den Verkauf von Eigentumswohnungen sowie Einfamilienhäuser. In Baden-Württemberg und Bayern wurde die Praxis der Provisionsteilung schon immer umgesetzt, sodass sich in unserem Bundesland wenig verändern wird. Allerdings kann der Makler nun die Provision nur von beiden Parteien zu gleichen Anteilen verlangen, wenn er als Interessensvertreter von Käufer sowie Verkäufer tätig ist und er somit an zwei Maklerverträge gebunden ist.

Als Immobilienmakler in Freiburg haben wir uns schon immer für ein ausgewogenes Verhältnis eingesetzt damit Käufer und Verkäufer gleichermaßen als Kunden professionell beraten werden und keine einseitige Interessensvertretung entsteht.

Desweiteren gilt sobald lediglich nur eine Partei die Entscheidung getroffen hat, einen Makler einzuschalten, so besagt das BGB § 656a bis 656d ab dem 23.12.2020, dass die Vergütung somit nur von dieser Partei anfällt. Vereinbarungen, die das Ziel verfolgen, dass die Kosten an die andere Partei weiterzureichen sind, sind nur dann wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Maklerprovision ausmachen.

§656c

Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

(1)  Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2)  Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. §654 bleibt unberührt.

§656d

Vereinbarung über die Maklerkosten

(1)   Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur unwirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohn mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, nachweist, dass sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist.

(2)   §656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

 

Die grundlegenden Voraussetzungen des Provisionsanspruches beziehen sich grundsätzlich auf § 652 BGB, welche den Maklervertrag, die Maklertätigkeit (Nachweis/Vermittlung), das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Hauptvertrages, sowie die Kausalität der Maklertätigkeit einschließen. Alternativ gibt es das selbstständige Provisionsversprechen und als weitere Voraussetzung des Provisionsanspruchs zählt die „Maklerklausel“ im Hauptvertrag.