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Gehört der Balkon zur Wohnfläche?

Gehört der Balkon zur Wohnfläche?

12.07.2021 / Immo-News

Offiziell gibt es in Deutschland keine gesetzlich festgelegte Methode für die Bestimmung von Wohnflächen (lediglich bei den öffentlich geförderten Wohnungen).
Welche Berechnungsgrundlagen jedoch zu trage kommen können, zeigen wir Ihnen folgend kurz auf.

DIN 277
- Balkonflächen werden mit 100 % berechnet

DIN 283
- Balkonflächen werden nicht berücksichtigt
- seit August 1983 ungültig, kann aber u. U. noch vorkommen

Zweite Wohnungsbaugesetz (II. BV)
- Balkonflächen werden mit 50 % berechnet
- war bis zum 31. Dezember 2003 Grundlage

Wohnflächenverordnung
- Balkonflächen werden mit 25 %, maximal aber 50 % berechnet
- trat am 1. Januar 2004 in Kraft und löst die II. BV ab
- findet heutzutage in der Regel zur Wohnflächenberechnung Anwendung

Hinweis:
Wer genau wissen möchte, welches Regelwerk ortsüblich ist, kann sich bspw. an die Stadt oder an den Immobilienverband Deutschland wenden.

Stimmt es, dass die Terrasse zur Wohnfläche zählt? 
 

Für Vermieter und Mieter stellt sich immer wieder die Frage, ob Balkon und Terrasse bei der Berechnung der Wohnfläche mit berücksichtigt werden müssen oder nicht. Das ist nicht ganz unwichtig, denn die Anzahl der Quadratmeter hat schließlich Auswirkungen auf die Höhe der Miete.

Ein wichtiger Anhaltspunkt, um diese Frage zu klären, kann die Wohnflächenverordnung sein. Terrasse und Balkon zählen grundsätzlich zur Wohnfläche mit dazu. Da die Mieter aber in den meisten Fällen außenliegende Teile der Wohnung nur sehr eingeschränkt nutzen können, werden diese bei der Berechnung der Quadratmeter nur anteilig berücksichtigt.

Wie genau eine Terrasse oder ein Balkon in die Berechnung der Wohnfläche mit einfließt, hängt auch sehr davon ab, von wann der Mietvertrag ist. Denn für Mietverhältnisse, welche ab dem 01. Januar 2004 geschlossen worden sind, gilt die Wohnflächenverordnung. Für alle Verträge, welche davor geschlossen wurden, gilt diese nicht.
 

Handelt es sich um Mietobjekte, wird grundsätzlich zwischen Wohn- und Nutzfläche unterschieden. Die Nutzfläche umfasst nicht nur die Grundfläche der Räume, sondern auch solche Flächen, welche drumherum liegen und genutzt werden. Kellerräume und Dachböden sind beispielsweise solche Flächen. 

In der Wohnflächenverordnung ist geregelt, dass ein Balkon oder eine Terrasse zu 25 % und höchstens zu 50 % zur Wohnfläche zählen. Das heißt: In der Regel zählt die Grundfläche einer Terrasse oder eines Balkons nur mit bis zu 25 % zur Wohnfläche. 

Handelt es sich aber um einen besonders hochwertigen Außenbereich, so können Vermieter auch mehr anrechnen, also bis zu 50%. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es sich um einen Südbalkon mit bester Aussicht handelt. 

Sind die Mietverträge vor dem Jahr 2004 ausgestellt, so können prinzipiell immer 50% auf die Wohnfläche angerechnet werden. 

Können sich Vermieter und Mieter nicht einigen, wie viel Prozent an Wohnfläche angerechnet werden soll, so entscheidet dies ein Gericht.